§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen „Swinow Line Dancer“ e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Anklam.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz V.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur des Country- und Western Line Durch die Vereinsarbeit soll die traditionelle Line-Dance-Kultur gewahrt und verbreitet werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- regelmäßige Tanzstunden für Personen jeden Alters und Geschlechts aus der Region
- kooperative Treffen mit Vereinen und anderen Gruppen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen
- Teilnahme an Country- und Western-Treffs zur Pflege des Gedanken und Kulturaustausches
- Präsentation des Line Dances in der Öffentlichkeit im Rahmen kultureller Veranstaltungen
- Förderung der Vereinsjugend
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben nach § 2 der Satzung entsprechend der Kassenordnung verwendet werden. Diese Mittel sind in einer den steuerlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß aufzuzeichnen.
- Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung desselben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch besteht die Möglichkeit der Erstattung von Auslagen (z.B. Fahrkosten) bzw. die Gewährung einer Übungsleiterpauschale für die Erarbeitung neuer
§ 4 Mitgliedschaft
- Rechtsfähige natürliche und juristische Personen, die die Zwecke des Vereins verfolgen, können Mitglied
- Natürliche und juristische Personen erwerben die Mitgliedschaft durch eine schriftliche Mitgliedschaftserklärung, über deren Annahme der Vorstand innerhalb von vier Wochen
- Bei Ablehnung der Aufnahme steht natürlichen Personen die schriftliche Berufung zur Mitgliederversammlung Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
- Die Mitglieder haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins – auch in der Öffentlichkeit – zu
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- bei juristischen Personen im Falle ihres Konkurses oder ihrer Auflösung
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer 6-wöchigen Frist jeweils zum06. oder 31.12.. Geht die Erklärung verspätet ein, wird der Austritt erst zum nächsten Termin wirksam.
- Hat ein Mitglied gröblich gegen den Satzungszweck verstoßen, kann es auf Beschluss des Vorstandes (einfache Stimmmehrheit) ausgeschlossen Ein solcher Verstoß liegt unter anderem vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
- Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
- Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich einzulegen.
- Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
§ 7 Andere Mitgliedschaften
Der Verein selbst kann die Mitgliedschaft in einem nationalen oder internationalen Verband mit gleichen Interessen und Zwecken erwerben.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig und ist auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei verspäteter Zahlung sind Mahngebühren in Höhe von 5 % möglich.
- Je nach Eintrittsdatum ist der Mitgliedsbeitrag anteilig nach dem Quartal des Eintritts zu berechnen.
- Für Mitglieder, die das Lebensjahr nicht vollendet haben, gelten gesonderte Fristen. Hier erfolgt die Beitragszahlung halbjährlich jeweils zum ersten und dritten Quartal des Geschäftsjahres.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr Die Einladung hat persönlich, schriftlich oder über den Versand einer Email zu erfolgen.
- Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen Die Einladung erfolgt schriftlich mit 14- tägiger Frist.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichtes durch den Vorstand sowie des Berichtes des Kassenprüfers
- die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
- die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse aus dem Verein
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
- die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt
- die Abberufung des Vorstandes, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder nach einem Misstrauensantrag vorliegt
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Das gilt auch für Beschlüsse zu Satzungsänderungen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 11 Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand
- In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied gewählt
- Der Vorstand kann per Blockwahl gewählt Die Vergabe der Vorstandsämter erfolgt dann in einer konstituierenden Sitzung des neuen Vorstandes. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer StellvertreterIn, einem/einer KassenwartIn, einem/einer SchriftführerIn und einem/einer TrainingskoordinatorIn.
- Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn. Sie vertreten jeweils zu zweit den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
- Der Vorstand fasst seine Entscheidungen durch Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand tagt nach Er wird vom/von der Vorsitzenden oder einem Mitglied einberufen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere: - die Mitgliederversammlung einzuberufen
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
- Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand lässt den Kassenbericht
§ 13 Beschlüsse und Protokolle der Vereinsorgane
- Die Beschlüsse und Protokolle sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und in den Vereinsunterlagen
- Die Vereinsmitglieder können jederzeit Einsicht in die Beschlüsse
§ 14 Kassenprüfer
- Den von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Kassenprüfung.
- Die Kontrolle geschieht mindestens einmal im Jahr, in der Regel vor der
- Die Kassenprüfer fertigen dazu einen schriftlichen Bericht
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Kinderhospiz Leuchtturm e.V. in Greifswald, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Unterschriften des Vorstandes
Sabine Berg, Vorsitzender
Ricarda Menzlin , stellv. Vorsitzende
Lisa-Marie Uteß , Schriftführerin
Anja Wolff , Kassenwart
Madlen Kuska , Trainingskoordinatorin